- Gebäudewert
- I. Unternehmensbewertung:Wert von Baulichkeiten, der sich aus den Herstellungskosten (Bauwert) einerseits und den Erträgen (⇡ Ertragswert) andererseits unabhängig vom Wert des Grund und Bodens ergibt.II. Steuerrecht:1. Begriff des Bewertungsgesetzes, relevant für die Grundsteuer: Bei der Bewertung nach dem Sachwertverfahren (⇡ Sachwert) ausdrücklich zu ermittelnder Wert für ein Gebäude. G. ist ein Element (neben ⇡ Bodenwert und Wert der ⇡ Außenanlagen) der ⇡ wirtschaftlichen Einheit, ⇡ Grundstück im ⇡ Grundvermögen, bzw. Untereinheit ⇡ Betriebsgrundstück im ⇡ Betriebsvermögen.- Vgl. auch ⇡ Ausgangswert, ⇡ Einheitswert, ⇡ Grundstücksbewertung.- 2. Ermittlung: Es ist ein Wert für das Gebäude auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisen des Jahres 1958 zu errechnen, der nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.1964) umzurechnen ist (Gebäudenormalherstellungswert; § 85 Satz 1 BewG). Dieser mindert sich ggf. wegen des Alters des Gebäudes (im Hauptfeststellungszeitpunkt; § 86 BewG) und etwa vorhandener baulicher Schäden und Mängel (§ 87 BewG); das Ergebnis ist der Gebäudesachwert (§ 85 Satz 2 BewG, § 88 BewG). In besonderen Fällen kann dieser ermäßigt (z.B. wegen der Lage des Grundstücks, wirtschaftlicher Überalterung) oder erhöht (z.B. bei Nutzung des Grundstücks für Werbezwecke) werden.- 3. Bei der Anwendung des Ertragswertverfahrens (Regelfall) zur Bewertung bebauter Grundstücke wird der G. nicht getrennt ermittelt (⇡ Ertragswert). Bedeutung erhält die Isolierung des G. von anderen Grundstücksbestandteilen bes. bei den Sondervorschriften zur Einheitsbewertung der ⇡ Erbbaurechte (§ 92 BewG) und von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (⇡ Einheitswert; § 94 BewG).- 4. Für Gebäude in den neuen Bundesländern gelten gemäß §§ 129 ff. BewG Besonderheiten.- Vgl. auch ⇡ Einheitswert.
Lexikon der Economics. 2013.